
Gewaltprävention in Werkstätten WfbM
Der § 37a des SGB IX verlangt von den Leistungserbringern (also auch den Werkstätten) die Erarbeitung von Maßnahmen zum Schutz der Menschen mit Behinderungen vor Gewalt. Dazu gehört auch die Erarbeitung eines Gewaltschutzkonzeptes.
Damit stehen die Werkstätten nicht bei Null anfangen müssen, weise ich Sie auf zwei Arbeitshilfen (es gibt bestimmt noch mehr) hin, die Sie nutzen können.
Die eine stammt von
– dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und die andere von der
– Bundesvereinigung der Lebenshilfe. Dabei handelt es sich um eine Checkliste zur Gewaltprävention.
Ich hoffe, dass damit die Erstellung eines Konzeptes und die Erarbeitung der strukturell zu ergänzenden Maßnahmen einfacher ist. Aus meiner Sicht macht diese Arbeit aber Sinn, da sie den Beschäftigten und den Mitarbeitenden am Ende eine höhere Sicherheit im Umgang mit Situationen in denen Gewalt zum Tragen kommt, gibt.
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