Mit diesem Beitrag ergänze meine unten stehenden Ausführungen zu diesem Thema Budget für Arbeit WfbM. Aufmerksame Leser:innen haben mir entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt. Dafür an dieser Stelle noch einmal ein Dank an die entsprechenden Personen!
Die erste Ergänzung:
Personen, die das Budget für Arbeit beantragen, müssen nicht zwingend im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sein. Entscheidend ist, dass sie einen Anspruch auf Leistungen des §58 SGB IX (Leistungen des Arbeitsbereiches einer WfbM) haben. Durch das Budget können sie sich jedoch für eine Alternative auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheiden. Der LWL in NRW bezeichnet diese Personen als sogenannte Werkstattalternativfälle. Dies gilt bspw. auch für Personen, die Leistungen bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen oder genommen haben, wie bspw. den Besuch des BBB.
Das Inklusionsamtes des LWL in NRW benennt diese Fördermöglichkeit explizit (Quelle: https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/de/lwl-budget-fuer-arbeit). Da das SGB IX ein Bundesgesetz ist, gilt dieser Sachverhalt auch in anderen Bundesländern. Mir wurde allerdings bestätigt, dass dies nicht durchgehend bekannt ist, weder bei Mitarbeitenden von überörtlichen Sozialhilfeträgern noch in den Reha-Abteilungen mancher Agentur für Arbeit. Mein Tipp lautet: gehen Sie mit den o. g. Informationen vom LWL in Gespräche mit Vertretern der überörtlichen Sozialhilfeträger. Auch Vertreter der Agenturen für Arbeit, speziell der Reha-Abteilungen, müssen von diesem Sachverhalt Kenntnis erhalten, damit sie nicht Personen ausschließlich in Richtung WfbM beraten, sondern auch die Möglichkeit des Zugangs zum Allgemeinen Arbeitsmarkt über das Budget für Arbeit aufzeigen.
Die zweite Ergänzung:
Aufgrund eigener beruflicher Erfahrungen war mein Wissensstand, dass durch die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente aufgegeben wird. Dies scheint nicht in jedem Fall so zu sein. Eine Gemeinsame Arbeitsanweisen der DRV Braunschweig-Hannover führt aus, dass nur eine „retroperspektive Bewertung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach den Umständen des Einzelfalls“ eine entsprechende Beurteilung ermöglicht. Von daher ist meine Empfehlung, in jedem Einzelfall eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zur Klärung dieser und anderer Fragen in Anspruch zu nehmen.
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